Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

SächsÖbVIVO

§ 10 Durchführung der Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/10#abs-1 (1) Die obere Vermessungsbehörde führt im Rahmen der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure regelmäßig oder anlassbezogen Amtsprüfungen durch. Amtsprüfungen können die Prüfung der Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs am Amtssitz sowie die Durchführung von Revisionsvermessungen nach § 26 Abs. 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/10#abs-2 (2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll rechtzeitig über die Durchführung einer Amtsprüfung unterrichtet werden. Sie oder er ist berechtigt, an der Revisionsvermessung teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/10#abs-3 (3) Die obere Vermessungsbehörde klärt die Eigentümer der betroffenen Flurstücke vor der Durchführung einer Revisionsvermessung über deren Zweck umfassend auf.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/10#abs-4 (4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Auskünfte über die Amtsausübung zu geben sowie Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Die Prüfung am Amtssitz soll sich insbesondere auf

1. die Geschäftsstelle,

2. die Führung und Aufbewahrung der Unterlagen,

3. die Führung des Geschäftsbuches,

4. die Einhaltung der Voraussetzungen für die Mitwirkung als Fachkraft,

5. die Beaufsichtigung der Fachkräfte sowie deren Einsatz,

6. die sach- und fristgerechte Durchführung der hoheitlichen Aufgaben,

7. die Kostenermittlung und Kostenerhebung,

8. die Verwendung geeigneter Rechenprogramme für die elektronische Datenverarbeitung und geeigneter Messgeräte,

9. die Einhaltung der eigenverantwortlichen Amtsausübung der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in einer Büro- oder Arbeitsgemeinschaft sowie

10. die Einhaltung des Werbeverbotes

erstrecken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/10#abs-5 (5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der oberen Vermessungsbehörde jährlich zum 31. Dezember Angaben über

1. die durchschnittliche Anzahl ihrer oder seiner Fachkräfte im zurückliegenden Kalenderjahr,

2. die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr bei ihr oder ihm gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung,

3. die durchschnittliche Bearbeitungszeit der im zurückliegenden Kalenderjahr bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen sowie

4. die Anzahl der am 31. Dezember noch nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereichten Anträge, getrennt nach Geschäftsstelle und Zweigstelle,

vorzulegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/10#abs-6 (6) Die obere Vermessungsbehörde prüft jährlich zum 31. Dezember, ob eine angemessene Versorgung mit Katastervermessung und Abmarkung gegeben ist. Dabei sind insbesondere für jeden Amtsbezirk einer unteren Vermessungsbehörde die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zurückliegenden Kalenderjahr zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/10#abs-7 (7) Die obere Vermessungsbehörde ordnet eine Maßnahme nach § 26 Abs. 5 Satz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes schriftlich an. Die Anordnung ist zuzustellen.

§ 9 § 11