Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

SächsÖbVIVO

§ 8 Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Fachkräfte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/8#abs-1 (1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen. Diese sind auf Verschwiegenheit entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes zu verpflichten. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Pflicht, die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Mitwirkung an den von ihr oder ihm wahrgenommenen Aufgaben umfassend zu überwachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/8#abs-2 (2) Zur Ausführung von Arbeiten, die der Vorbereitung von Verwaltungsakten bei Katastervermessungen und Abmarkungen dienen, sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranzuziehen, die

1. einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeschlossen haben, der deren oder dessen uneingeschränktes Weisungsrecht sicherstellt, und die

2. a)

eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin oder ein für die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und

b)

den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder über mindestens ein halbes Jahr Berufserfahrung verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/8#abs-3 (3) Die Gesamtzahl der zu Arbeiten nach Absatz 2 heranziehbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fachkräfte) ist auf zehn begrenzt. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat eine Übersicht über die Fachkräfte zu führen. Die Übersicht ist mindestens bis zum Ende des fünften auf die Arbeiten nach Absatz 2 folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/8#abs-4 (4) Die obere Vermessungsbehörde stellt auf Antrag der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eine Bescheinigung aus für:

1. die Ausführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie

2. die Mitwirkung von Fachkräften bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen.

aus. Dem Antrag auf eine Bescheinigung für eine Fachkraft ist eine Erklärung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beizufügen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die der Erklärung zugrunde liegenden Nachweise mindestens bis zum Ende des fünften auf den Einzug der Bescheinigung nach Absatz 5 folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/8#abs-5 (5) Die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einzuziehen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 entfallen ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/8#abs-6 (6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf einen Arbeitsvertrag mit

1. Personen, die geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken, insbesondere im Rahmen bauordnungs- oder bodenrechtlicher Verfahren, selbständig oder als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Dritten ausführen, vergeben oder vermitteln oder

2. Inhaberinnen, Inhabern, Gesellschafterinnen, Gesellschaftern, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eines Unternehmens, das geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken ausführt, vergibt oder vermittelt,

weder eingehen noch aufrechterhalten.

§ 7 § 9