Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SächsÖbVIVO§ 4 Amtssiegel und Wappen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/4#abs-1 (1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. An der Geschäftsstelle kann ein Amtsschild mit diesem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ und dem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze angebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/4#abs-2 (2) Das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild sind durch die obere Vermessungsbehörde auf Rechnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu beschaffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/4#abs-3 (3) Die obere Vermessungsbehörde zieht nach Erlöschen des Amtes einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs das Amtssiegel ein.