Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

SächsÖbVIVO

§ 3 Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/3#abs-1 (1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat am Amtssitz eine Geschäftsstelle einzurichten und das Amt von dort auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/3#abs-2 (2) Die Verlegung des Amtssitzes ist in der Regel zwei Monate vorher bei der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. Für die Verlegung in einen anderen Amtsbezirk ist in der Regel sechs Monate vorher die Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu beantragen. Die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk ist zulässig, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt. Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/3#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es für die ordnungsgemäße Amtsausübung notwendig ist, insbesondere muss die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung stehen. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Geschäftsstelle Geschäftszeiten einzurichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/3#abs-4 (4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft). Die eigenverantwortliche Amtsausübung der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs muss rechtlich und wirtschaftlich gewahrt bleiben. Die Bildung oder Auflösung einer Bürogemeinschaft ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

§ 2 § 4