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§ 4 SächsÖbVIVO (Sachsen) — Amtssiegel und Wappen

Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. An der Geschäftsstelle kann ein Amtsschild mit diesem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ und dem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze angebracht werden.

(2) Das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild sind durch die obere Vermessungsbehörde auf Rechnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu beschaffen.

(3) Die obere Vermessungsbehörde zieht nach Erlöschen des Amtes einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs das Amtssiegel ein.