Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokontrollstellenverordnung

SächsÖKontrVO

§ 7 Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Kontrollstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und im Freistaat Sachsen Zertifizierungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durchführen, gelten als vorläufig beauftragte Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung. Unbeschadet anderer Vorschriften erlischt diese vorläufige Beauftragung

1. wenn nicht bis zum 31. Januar 2025 die Beauftragung nach § 3 Absatz 2 beantragt wird,

2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach § 3 Absatz 2 oder

3. im Falle des Erlöschens der Zulassung nach § 4 Öko-Landbaugesetzes .

§ 6 § 8