Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokontrollstellenverordnung
SächsÖKontrVO§ 7 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Kontrollstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und im Freistaat Sachsen Zertifizierungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durchführen, gelten als vorläufig beauftragte Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung. Unbeschadet anderer Vorschriften erlischt diese vorläufige Beauftragung
1. wenn nicht bis zum 31. Januar 2025 die Beauftragung nach § 3 Absatz 2 beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach § 3 Absatz 2 oder
3. im Falle des Erlöschens der Zulassung nach § 4 Öko-Landbaugesetzes .