Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokontrollstellenverordnung
SächsÖKontrVO§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Beleihung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/4#abs-1 (1) Mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 kann nur beliehen werden, wem die Aufgaben nach § 1 gemäß § 3 Absatz 2 übertragen sind. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206) beizufügen. § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/4#abs-2 (2) Die Beleihung ist zu befristen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/4#abs-3 (3) Nach der Beleihung werden die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der beliehenen Kontrollstelle unverzüglich von der zuständigen Behörde verpflichtet gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist. Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, werden von der Kontrollstellenleitung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/4#abs-4 (4) Soweit es zur Sicherung der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben erforderlich ist, kann die Zahl der beliehenen Kontrollstellen beschränkt werden. Dabei richtet sich die Auswahl nach der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.