Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokontrollstellenverordnung
SächsÖKontrVO§ 3 Voraussetzungen und Verfahren der Aufgabenübertragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/3#abs-1 (1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 erfolgt nur an Kontrollstellen, die gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/3#abs-2 (2) Die Aufgabenübertragung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/3#abs-3 (3) Mit dem Antrag hat sich die Kontrollstelle schriftlich zu verpflichten,
1. im Rahmen der Kontrollen den Maßnahmenkatalog nach den Vorgaben der Verfahrensanweisung gemäß § 14 der Öko-Landbaugesetz -Durchführungsverordnung anzuwenden,
2. die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des Öko-Landbaugesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen,
3. fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen,
4. jede Änderung der nach Absatz 2 eingereichten Unterlagen der zuständigen Behörde bekanntzugeben,
5. die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 und des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen,
6. bei ihr eingehende An- und Abmeldungen der kontrollpflichtigen Unternehmen nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, Mitteilungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1, Anzeigen nach § 10 Absatz 5 Satz 1 sowie Meldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265) unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten,
7. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der zuständigen Behörde einen zusammenfassenden Bericht über die Kontrolltätigkeit im Vorjahr, die bis zum Vorjahresende kontrollierten Unternehmen, die aufgetretenen Verstöße und die verhängten Sanktionen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KontrVO/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde ist berechtigt,
1. eine Prüfung bei Sitz und Betriebsstätten des Antragstellers im Freistaat Sachsen durchzuführen, oder
2. soweit der Antragsteller seinen Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat, von der im Sitzland zuständigen Behörde Prüfungsergebnisse und Unterlagen anzufordern und diese einzusehen,
wenn sich diese Maßnahmen für die Entscheidung über den Antrag als erforderlich erweisen.