Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokonto-Verordnung

SächsÖKoVO

§ 4 Führung des Ökokontos

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KoVO/4#abs-1 (1) Das Ökokonto wird im Kompensationsflächenkataster nach § 9b Abs. 1 SächsNatSchG geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KoVO/4#abs-2 (2) Kompensationsmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG , denen nach § 2 Abs. 2 zugestimmt wurde, werden unverzüglich nach Bestandskraft der Zustimmung mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 in das Kompensationsflächenkataster eingetragen.

§ 3 § 5