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§ 4 SächsÖKoVO (Sachsen) — Führung des Ökokontos

Sächsische Ökokonto-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ökokonto wird im Kompensationsflächenkataster nach § 9b Abs. 1 SächsNatSchG geführt.

(2) Kompensationsmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG , denen nach § 2 Abs. 2 zugestimmt wurde, werden unverzüglich nach Bestandskraft der Zustimmung mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 in das Kompensationsflächenkataster eingetragen.