Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokonto-Verordnung

SächsÖKoVO

§ 3 Bewertung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit eine Bewertung der Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung des Ausgangszustands der Fläche sowie der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG erlauben. Die Bewertung nimmt die Anerkennung und Anrechnung nach § 5 nicht vorweg.

§ 2 § 4