Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ökokonto-Verordnung

SächsÖKoVO

§ 5 Anerkennung und Anrechnung von Ansprüchen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KoVO/5#abs-1 (1) Die Anerkennung und Anrechnung des Anspruchs auf Anrechnung als Kompensationsmaßnahme erfolgt in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG oder in der ein Verfahren nach § 11 SächsNatSchG abschließenden Entscheidung. Zum Zwecke der Anrechnung ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. Der anrechnungsfähige Wert der Maßnahme ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bewertung der Maßnahme zum Anrechnungszeitpunkt und der Ausgangsbewertung der Fläche vor Beginn der Maßnahme. Das Ökokonto ist mit Bestandskraft der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG oder der ein Verfahren nach § 11 SächsNatSchG abschließenden Entscheidung im Umfang seiner Anrechnung als Kompensation des Eingriffs zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96KoVO/5#abs-2 (2) Eine Maßnahme kann auch ohne Zustimmung nach § 2 Abs. 2 als Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG anerkannt werden, wenn

1. sie nach dem 4. April 2002 begonnen wurde,

2. der Ausgangszustand der Fläche, auf der die Maßnahme durchgeführt wurde, hinsichtlich aller Bestandteile des Naturhaushaltes sowie des Landschaftsbildes dokumentiert ist,

3. Fläche und Maßnahme nach § 1 geeignet sind und

4. fachliche Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht entgegenstehen.

§ 4 § 6