Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 62 Kassenverstärkungsrücklage
Stand: 26.08.2026
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.