Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 61 Interne Verrechnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/61#abs-1 (1) Innerhalb der Staatsverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sowie Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadensausgleich zwischen Dienststellen sowie die Erstattung von Gemeinkosten unterbleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/61#abs-2 (2) Absatz 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Staatsministerium der Finanzen festzusetzenden Betrag nicht überschreitet, sich aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt oder das Staatsministerium der Finanzen weitere Ausnahmen zulässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/61#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht, wenn Staatsbetriebe oder Sondervermögen des Staates beteiligt sind. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/61#abs-4 (4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.