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SäHO

§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen (einschließlich Grundstücken)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/63#abs-1 (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/63#abs-2 (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/63#abs-3 (3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan oder im Haushaltsgesetz zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/63#abs-4 (4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Staatsinteresse, so kann das Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/63#abs-5 (5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes sowie anderer Leistungen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/63#abs-6 (6) Für Maßnahmen zur Deckung staatlichen Raumbedarfs gilt § 24 Abs. 1 für den Haushaltsvollzug entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/63#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 2 und 3 kann Kulturgut veräußert werden, wenn dies aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt, welches auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens zur Einrichtung einer Gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut errichtet wurde, und der Schiedsspruch den Freistaat Sachsen zur Rückübereignung oder zur Veräußerung mit Erlösteilung verpflichtet.

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