Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
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Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.