Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
Stand: 16.01.2026
Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nichtöffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nichtöffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekanntwerden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 SÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 19.01.2024 – 5 ME 104/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1634)
BGBl. 2017 I S. 1634
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.