Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 7 Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden

Stand: 09.02.2023

Bund

Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden und ihnen nachgeordneter Behörden sowie Bundesgerichte erheblich beeinträchtigen würde.

§ 6 § 8