Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
SÜFV§ 6 Oberste Bundesbehörden
Stand: 09.02.2023
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 SÜFV →
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