Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 6 Oberste Bundesbehörden

Stand: 09.02.2023

Bund1 Entscheidung

Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.

§ 5 § 7