Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.02.2023

Bund

Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.

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