Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
SÜFV§ 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.02.2023
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.