Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
SÜFV§ 8 Bundesministerium des Innern und für Heimat
Stand: 09.02.2023
Lebenswichtige Einrichtung ist im Bundesministerium des Innern und für Heimat unbeschadet von § 6 der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.