Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 10 Invalidenrente für Behinderte
Stand: 10.06.2019
Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die
wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.
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Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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