Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 10 Invalidenrente für Behinderte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BSG, 03.04.2001 – B 4 RA 2/00 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.
wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,
wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.