# § 10 RÜG — Invalidenrente für Behinderte

Renten-Überleitungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Personen, die

- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

- 2. wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten,

wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ständig oder vorübergehend nicht möglich sind oder angebotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen 205 Euro nicht übersteigt.

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Zitiervorschlag: § 10 RÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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