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RpflAO

§ 6a Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Stand: 26.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von § 6 Absatz 1 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 erfüllt und zusätzlich eine Ausbildung zur/zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat.

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