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# § 6a RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Rechtspflegerausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von § 6 Absatz 1 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 erfüllt und zusätzlich eine Ausbildung zur/zum Justizfachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat.

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Zitiervorschlag: § 6a RpflAO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.09.2026.

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