Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung

RpflAO

§ 6 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Status

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/6#abs-1 (1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ beziehungsweise „Rechtspflegeranwärter“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/6#abs-2 (2) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden durch die Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen deren Studierende.

Abschnitt 3

Ausbildung

§ 5 § 7