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§ 35 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes

Stand: 26.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als personalführender Stelle.

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