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§ 35 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt desJustizdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Fall des § 29 Absatz 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts.

§ 34 § 36