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RpflAO

§ 29 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/29#abs-1 (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/29#abs-2 (2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/29#abs-3 (3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/29#abs-4 (4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 10 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Aufrundung oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/29#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind hierbei zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/29#abs-6 (6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Landesjustizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/29#abs-7 (7) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/29#abs-8 (8) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, dass er Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer wünsche, ist ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gewähren.

§ 28 § 30