Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung RpflAO § 34 Entscheidungen über Prüfungsleistungen Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.