Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung
RpflAO§ 22 Prüfungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/22#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/22#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/22#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/22#abs-4 (4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/22#abs-5 (5) Die personalaktenführenden Stellen leiten dem Landesjustizprüfungsamt die Personalakten der Prüflinge nach Ablauf der Ausbildung zu.