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RpflAO

§ 23 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/23#abs-1 (1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Rechtspflegeraufgaben in folgenden Gebieten an:

1. Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht,

2. Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Prozess-, Vollstreckungs- und Insolvenzrecht,

3. Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungssachen,

4. Grundbuchsachen,

5. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,

6. Registersachen (Handels- und Vereinsregister) sowie

7. Kostenrecht mit dem Schwerpunkt in Zivil- und Familiensachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/23#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Behinderten und vorübergehend körperlich beeinträchtigten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden. Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/23#abs-3 (3) Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtsführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/23#abs-4 (4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich oder elektronisch bei dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht hat.

§ 22 § 24