Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rechtspflegerausbildungsordnung RpflAO § 21 Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.