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§ 21 RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer

Rechtspflegerausbildungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.