Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
RobErhÜbkGArt 5
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das Bundesamt soll vor Entscheidungen nach Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 2 das Alfred-Wegener-Institut für Polarforschung anhören.