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Art 5 RobErhÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesamt soll vor Entscheidungen nach Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 2 das Alfred-Wegener-Institut für Polarforschung anhören.