Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
RobErhÜbkGArt 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RobErh%C3%9CbkG/6#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RobErh%C3%9CbkG/6#abs-2 (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.