Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben
RobErhÜbkGArt 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RobErh%C3%9CbkG/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3 Abs. 1 Robben tötet oder fängt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RobErh%C3%9CbkG/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RobErh%C3%9CbkG/4#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.