Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 2 Grundsätze
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/2#abs-1 (1) Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch
das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder
Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/2#abs-2 (2) Der Richter bedarf zur Ausübung jeder Nebentätigkeit der
Genehmigung, sofern sich nicht aus den für Landesbeamte geltenden
Vorschriften etwas anderes ergibt.