Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung

RiNV

§ 2 Grundsätze

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/2#abs-1 (1) Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch

das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder

Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/2#abs-2 (2) Der Richter bedarf zur Ausübung jeder Nebentätigkeit der

Genehmigung, sofern sich nicht aus den für Landesbeamte geltenden

Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 1 § 3