Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/3#abs-1 (1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder
eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare
Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine
Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
gleichsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/3#abs-2 (2) Welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst anzusehen sind und ihnen gleichstehen, bestimmt sich nach den für
Landesbeamte geltenden Vorschriften. Hierunter fällt eine
Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter gemäß
§ 40 des Deutschen Richtergesetzes jedoch dann nicht, wenn eine der
Parteien des Schiedsvertrages, die den Schiedsrichter oder Schiedsgutachter
beauftragt haben, nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist.