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RiNV

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/3#abs-1 (1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder

eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare

Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine

Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

gleichsteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/3#abs-2 (2) Welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen

Dienst anzusehen sind und ihnen gleichstehen, bestimmt sich nach den für

Landesbeamte geltenden Vorschriften. Hierunter fällt eine

Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter gemäß

§ 40 des Deutschen Richtergesetzes jedoch dann nicht, wenn eine der

Parteien des Schiedsvertrages, die den Schiedsrichter oder Schiedsgutachter

beauftragt haben, nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist.

§ 2 § 4