Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für im Landesdienst tätige
Berufsrichter. Sie gilt nicht für beamtete Professoren der Rechte oder der
politischen Wissenschaften, die gleichzeitig Richter sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RiNV/1#abs-2 (2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen
Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.