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§ 2 RiNV (Brandenburg) — Grundsätze

Richternebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch

das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder

Unbefangenheit nicht gefährdet wird.

(2) Der Richter bedarf zur Ausübung jeder Nebentätigkeit der

Genehmigung, sofern sich nicht aus den für Landesbeamte geltenden

Vorschriften etwas anderes ergibt.