Gesetze / Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)
RheinSchPersV 2023Anlage 5 Besonderheiten für das Befahren von Abschnitten des Rheins, die als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden
Stand: 14.03.2026
(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 41 – 43;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A: Anforderungen für Rheinabschnitte mit besonderem Risiko
Teil B: Teile des Rheins, für die zusätzliche Befähigungen des Schiffsführers gefordert werden
Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
Die zusätzliche Befähigung entspricht der zusätzlichen Befähigung der Nummer I (Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)).
Zusätzliche Befähigung
Der Schiffsführer, der diesen Rheinabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Rheinabschnitts.
Änderungsverlauf
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05.08.2025 Ausfertigung
Anlage 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2025 (BGBl. II Nr. 216)
BGBl. 2025 II Nr. 216
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01.01.2024 in Kraft
Anlage 5 geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. November 2023 (BGBl. II Nr. 321)
BGBl. 2023 II Nr. 321
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01.12.2023 in Kraft
Anlage 5 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 (BGBl. II Nr. 141)
BGBl. 2023 II Nr. 141
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.