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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2023, Nr. 141
BGBl. 2023 II Nr. 141 · 68.359 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil II
2023 Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023 Nr. 141
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 16. Mai 2023
Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und
b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in
Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82)
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1
Buchstabe a und b jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit
§ 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
gemeinsam,
– des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 und des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen § 27 Absatz 1
durch Artikel 522 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 24 Absatz 1 durch Artikel 17
Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) und § 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden sind, das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Inkraftsetzen von
Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und zur Änderung der
Rheinschiffspersonalverordnung
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch
Beschluss vom 25. November 2022 (RP (22) 67; 2022-II-14) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die

Rheinschifffahrt (Anlage 2 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II
Nr. 105, Anlageband)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 10);
b) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11);
c) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12);
d) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13);
e) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15), soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
betroffen ist.
Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 bis 5 veröffentlicht.
2. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasste Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15),
soweit die Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist), zur Änderung der
Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 5. April 2023
(BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach Satz 1 wird
nachstehend als Anlage 6 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung
a) zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage
aa) in dringenden Fällen oder
bb) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit
und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird,
eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
b) für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder
2. durch Verwaltungsakt
a) Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug,
bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes
Fahrzeug umzusetzen, oder
b) eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1
Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.
Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann – auch nachträglich – mit Nebenbestimmungen versehen
werden.“
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2b wird nach der Angabe „Satz 3“ ein Komma eingefügt.
bb) Nummer 7a wird Nummer 8.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
dd) Nummer 8a wird aufgehoben.
ee) Nummer 26b wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,“.
bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten
Bestimmungen entspricht oder“.
ccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

ff) In Nummer 38d wird die Angabe „(km 885)“ durch die Angabe „(km 855)“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 39a bis 39c eingefügt:
„39a. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich
einfährt,
39b. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich
stillliegt,
39c. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,“.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
„q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,“.
bbb) Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r eingefügt:
„r) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten
Bestimmungen entspricht,“.
ccc) Die bisherigen Buchstaben r bis w werden die Buchstabe s bis x.
bb) In Nummer 10e wird die Angabe „(km 885)“ durch die Angabe „(km 855)“ ersetzt.
Artikel 3
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Folgende von der Moselkommission gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., (Artikel 3 Satz 1
der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft
gesetzt:
1. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.1.;
2. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.2.;
3. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.3.;
4. Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 7 bis 10 veröffentlicht.
Artikel 4
Änderung der Verordnung
zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997
II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,“.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,“.
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,“.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst
verrichtet wird,“.
b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig aushändigt,
10. entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,“.
c) Nummer 15 wird aufgehoben.
d) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,“.
e) Nummer 29b wird wie folgt gefasst:
„29b. ein Fahrzeug führt,
a) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort
genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
b) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
c) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten
Bestimmungen entspricht oder
d) das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,“.
3. Absatz 5 wird aufgehoben.
4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
„g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt
wird,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.
cc) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:
„l) dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter
Halbsatz entsprechen,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben l bis n werden die Buchstaben m bis o.
ee) Die bisherigen Buchstaben o und p werden durch folgende Buchstaben p bis s ersetzt:
„p) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort
genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
r) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten
Bestimmungen entspricht oder
s) das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,“.
ff) Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buchstaben t bis x.

Artikel 5
Inkrafttreten
1. Artikel 3 Satz 1, Artikel 4 und die Anlagen 7 bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
2. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und gg und
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sowie die Anlagen 1 bis 3 treten am 1. Dezember 2023 in Kraft.
3. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und Nummer 2, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee,
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sowie die Anlagen 4 bis 6 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Mai 2023
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 10.01 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) unbeschadet des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 20 km in der Stunde nicht
überschreiten, ausgenommen die Talfahrt in der Gebirgsstrecke zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00), in der
die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 24 km in der Stunde nicht überschreiten darf;“.
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 10)

Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14.10 wird die Angabe zu § 14.11 wie folgt gefasst:
„14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek“.
b) Nach der Angabe zu § 14.11 wird die Angabe zu § 14.12 wie folgt eingefügt:
„14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich“.
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
2. § 11.01 Nummer 5 (angenommen durch Beschluss 2017-II-19 Anlage 1) wird wie folgt gefasst:
„5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 855) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer
2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.“
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
3. Artikel 12.01 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel
„Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:
a) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
b) Pannerden (km 867,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).“
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
4. § 14.11 wird wie folgt gefasst:
„§ 14.11
Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
1. In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und
Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern;
b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
c) Tanks zu entgasen;
d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
e) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
f) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen;
g) länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen;
h) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen;
i) mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
j) mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellen
anzulegen.
2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach
§ 3.14 Nummer 2 führen müssen.
3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am
Ufer angelegt werden.
4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer
Länge von mehr als 135 m angelegt werden.
5. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den
Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder
Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen.
6. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.“
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)

5. Nach Artikel 14.11 wird folgender neuer Artikel 14.12 eingefügt:
„§ 14.12
Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
1. In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
a) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
b) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
c) länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
d) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
e) eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
2. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.“
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)

Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 1.25 wird die Angabe zu § 1.26 wie folgt eingefügt:
„§ 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen
werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug“.
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12)
2. Nach § 1.25 wird § 1.26 wie folgt eingefügt:
„§ 1.26
Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert
wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
1. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen
werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug Abweichungen von dieser Verordnung erlauben.
2. Die Empfehlung legt Mindestanforderungen fest, die gewährleisten, dass das Fahrzeug
a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und
b) über ein den anderen auf dem Rhein verkehrenden Fahrzeugen gleichwertiges Sicherheitsniveau verfügt.
Die zuständige Behörde kann ihre Erlaubnis mit zusätzlichen Anforderungen versehen.
3. Die zuständige Behörde trägt die Abweichungen nach Nummer 1 und die Anforderungen nach Nummer 2 in das Schiffsattest
des betroffenen Fahrzeugs oder das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannte Zeugnis ein.“
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12)

Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe ac (eingeführt mit Beschluss 2021-I-11) wird wie folgt gefasst:
„ac) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des
ES-RIS genutzt wird;“.
b) Buchstabe ai (eingeführt mit Beschluss 2021-I-11) wird wie folgt gefasst:
„ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des
ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)
2. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 zweiter Satz wird wie folgt gefasst:
„Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder für die Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
m) Rufzeichen.“
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)
c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;“.
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)
3. § 12.01 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten
Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden:
a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten
Verordnung;
c) Fahrzeuge, die Container befördern;
d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e) Kabinenschiffe;
f) Seeschiffe;
g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h) Sondertransporte nach § 1.21.“
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)

Anlage 5
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe e)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ah wird wie folgt gefasst:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/11. Bei der Anwendung des
ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;“.
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15),
soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist
1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022.

Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1)
Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
§ 1.02 Nummer 56 wird wie folgt gefasst:
„56. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/11. Bei der Anwendung des
ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;“.
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15),
soweit die Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist
1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022.

Anlage 7
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.03 Nummer 4 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,
Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft ist es den Mitgliedern der
Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen.“
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.1.)

Anlage 8
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 2)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3.02 wird wie folgt gefasst:
„3.02 Lichter“.
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.2.)
2. § 3.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.02
Lichter
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes
Licht werfen.
2. Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen.
3. Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
4. Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie
muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1 000 m haben.“
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.2.)

Anlage 9
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 3)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 MoselSchPV wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe ab wird wie folgt gefasst:
„ab) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II „Standard
für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS genutzt wird;“.
b) Buchstabe aj wird wie folgt gefasst:
„aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung
des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen;“.
c) Nach Buchstabe aj wird Buchstabe ak wie folgt angefügt:
„ak) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des
ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.“
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3.)
2. § 4.07 MoselSchPV wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und
Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS entsprechen.“
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und
Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS übermittelt werden:“.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme
in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;“.
c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in
der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;“.
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3.)
3. § 9.05 Nummer 4 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
a) muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV „Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt“ des
ES-RIS erfolgen,
b) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß der Anlage 6 „Fahrzeug- und
Verbandstyp (Binnenschifffahrt)“ des ES-RIS anzugeben.“
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3.)
4. Anlage 11 Nummer 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer
Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3.)

Anlage 10
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis der MoselSchPV wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1.10 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord“.
b) Nach der Angabe zu § 1.10 MoselSchPV wird die Angabe zu § 1.10a MoselSchPV wie folgt eingefügt:
„1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord“.
c) Die Angabe zu § 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord“.
d) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird die Angabe zu Anlage 13 wie folgt eingefügt:
„Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV“.
Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
2. § 1.10 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„§ 1.10
Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer
Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden
auszuhändigen.
2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach
Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden.“
Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
3. Nach § 1.10 wird § 1.10a MoselSchPV wie folgt eingefügt:
„§ 1.10a
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht mitgeführt
werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER:
SCHIFFSATTEST
– NUMMER:
– SUK:
– GÜLTIG BIS:
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen
oder eingekörnt sein.
Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren
Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer
Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters
aufbewahren.
Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich
die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.
2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.23 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung
vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt
zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt
werden darf, an Bord mitführen.
3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die
nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen.“
Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)

4. § 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„§ 1.11
Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung,
in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf
elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des
Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf
elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.“
Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
5. Nach Anlage 12 wird Anlage 13 MoselSchPV wie folgt angefügt:
„Anlage 13
VERZEICHNIS DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN
NACH § 1.10 MoselSchPV
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und
Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
− Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates
(= „Richtlinie (EU) 2017/2397“),
− Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der
Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (= „Durchführungsverordnung (EU) 2020/182“),
− Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
− Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
− Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
− Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
− Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom
15. Februar 1966),
− Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden
und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und
sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-
Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 definierten Format.

Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
1. Fahrzeuge
1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes RheinSchUO, § 1.04 nicht zugelassen
Zeugnis
1.2 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen nicht zugelassen
vom 15. Februar 1966
1.3 die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge MoselSchPV, § 2.02 Nummer 1 nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1 ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Richtlinie (EU) 2017/2397, zugelassen, zugelassen
Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes Einleitung Nummer 19 und jedoch nicht für die im PDF-Format
vorläufiges Schiffsführerzeugnis Artikel 10 vorläufigen nach den Vorgaben
Schiffsführerzeugnisse der Durchführungs-
Durchführungsverordnung verordnung
(EU) 2020/182, Anhang I (EU) 2020/182,
Nummer 1 und 2 Anhang I Nummer 1
2.2 das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und Durchführungsverordnung nicht zugelassen
ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch (EU) 2020/182, Anhang V
2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher Richtlinie (EU) 2017/2397, zugelassen PDF-Format
Artikel 22 Absatz 6
2.4 wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie Richtlinie (EU) 2017/2397, nicht zugelassen
(EU) 2017/2397 Artikel 6 Buchstabe c
– eine besondere Berechtigung für Radar Durchführungsverordnung
– oder ein anerkanntes Radarzeugnis (EU) 2020/182, Anhang I
– oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis Nummer 1 oder 2
– für die Radarfahrt
MoselSchPV, § 6.32
2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung über den nicht zugelassen
Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 141, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023
2.6 die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Durchführungsverordnung zugelassen zugelassen
Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind (EU) 2020/182, Anhang I im PDF-Format
Nummer 3 nach den Vorgaben
der Durchführungs-
verordnung
(EU) 2020/182,
Anhang I Nummer 1
Seite 19 von 22

Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
2.7 bei LNG-betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers Durchführungsverordnung zugelassen zugelassen
sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind (EU) 2020/182, Anhang I im PDF-Format
Nummer 3 nach den Vorgaben
der Durchführungs-
verordnung
(EU) 2020/182,
Anhang I Nummer 1
3. Fahrtgebiete
3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, ES-TRIN, Artikel 23.01 zugelassen PDF-Format
auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1 zugelassen PDF-Format
ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III
Artikel 9 und Abschnitt VI
4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1 zugelassen PDF-Format
ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III
Artikel 9 und Abschnitt VI
4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3 zugelassen PDF-Format
ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV
Artikel 2 Nummer 9
4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V zugelassen PDF-Format
Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers Artikel 1 und 2 Nummer 6
4.5 die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“ zugelassen PDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen ES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5 zugelassen PDF-Format
5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses ES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12 zugelassen PDF-Format
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 141, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023
5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen ES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
Druckbehälter
5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des ES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3 zugelassen PDF-Format
Motorparameterprotokolls
5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 zugelassen PDF-Format
Buchstabe a
5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5 zugelassen PDF-Format
Seite 20 von 22

Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8 zugelassen PDF-Format
ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9
5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN, Artikel 14.12 zugelassen PDF-Format
Nummer 6, 7 und 9
5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN, Artikel 17.13 zugelassen PDF-Format
5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 zugelassen PDF-Format
und 9
5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die ES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 zugelassen PDF-Format
Sicherheitsrolle und Anlage 8 Nummer 1.4.9
5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen MoselSchPV, § 8.11 zugelassen PDF-Format
zugelassen sind, die Sicherheitsrolle
6. Ladung und Abfälle
6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden ADN, Unterabschnitte 8.1.2.1,
8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1 das Beförderungspapier ADN, 8.1.2.1 b zugelassen ausschließlich
Format, das
die Anforderungen
des Unterab-
schnitts 5.4.0.2 ADN
erfüllt, in Verbindung
mit dem Leitfaden
für die Anwendung
des Unterab-
schnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf ADN, 8.1.2.1 d zugelassen jederzeit lesbare
Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) elektronische
Textfassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 141, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023
6.1.3 weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen ADN, 8.1.2.1 a, c und e bis h nicht zugelassen
und k
ADN, 8.1.2.2 a, c bis h
ADN, 8.1.2.3 a, c bis x
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Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften ES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen (Beschreibung der Unterlagen
Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren und Sichtvermerk der
vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Untersuchungskommission)
Berechnungsverfahrens
ES-TRIN, Artikel 28.03
Nummer 3 (Ergebnis der
Berechnung bei
Containerschiffen)
MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4
(Ergebnis der Stabilitätsprüfung
und Stauplan)
6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch MoselSchPV, § 11.05 und nicht zugelassen
Anlage 10
CDNI, Anlage 2
(Anwendungsbestimmung) Teil A
Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I
6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des CDNI, Anlage 2 nicht zugelassen
SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl (Anwendungsbestimmung) Teil A
mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen Artikel 3.04 Nummer 1
6.5 die Entladebescheinigung MoselSchPV, § 11.08 Nummer 2 zugelassen lesbare elektronische
Fassung mit
CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster fälschungssicherer
des Anhangs IV Signatur gemäß
der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe
7.1 der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 ES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 nicht zugelassen
Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis Buchstabe c
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 141, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023
MoselSchPV, § 8.01 Nummer 3
und 6
“.
Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 II Nr. 141. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 6d80c42eb0867312….