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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2023, Nr. 141

BGBl. 2023 II Nr. 141 · 68.359 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil II

2023                          Ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023                                      Nr. 141

                               Vierzehnte Verordnung
          zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

                                                Vom 16. Mai 2023


  Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und
  b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in
  Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82)
  das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit
  § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl.
  2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und
  Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales
  und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
  gemeinsam,
– des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 und des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen § 27 Absatz 1
  durch Artikel 522 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 24 Absatz 1 durch Artikel 17
  Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) und § 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden sind, das Bundesministerium für
  Digitales und Verkehr:


                                                    Artikel 1

                                    Inkraftsetzen von
               Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
        zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und zur Änderung der
                            Rheinschiffspersonalverordnung
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch
   Beschluss vom 25. November 2022 (RP (22) 67; 2022-II-14) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   Rheinschifffahrt (Anlage 2 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II
   Nr. 105, Anlageband)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
   a) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 10);
   b) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11);
   c) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12);
   d) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13);
   e) Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15), soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
      betroffen ist.
   Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 bis 5 veröffentlicht.
2. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasste Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15),
   soweit die Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist), zur Änderung der
   Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 5. April 2023
   (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach Satz 1 wird
   nachstehend als Anlage 6 veröffentlicht.


                                                      Artikel 2

     Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
  Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,
   1. durch Rechtsverordnung
      a) zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage
          aa) in dringenden Fällen oder
          bb) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit
              und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird,
          eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
      b) für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder
   2. durch Verwaltungsakt
      a) Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die
         Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug,
         bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes
         Fahrzeug umzusetzen, oder
      b) eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1
         Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.
      Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann – auch nachträglich – mit Nebenbestimmungen versehen
      werden.“
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2b wird nach der Angabe „Satz 3“ ein Komma eingefügt.
      bb) Nummer 7a wird Nummer 8.
      cc) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
      dd) Nummer 8a wird aufgehoben.
      ee) Nummer 26b wird wie folgt geändert:
           aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
                 „c) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,“.
           bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
                 „d) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten
                     Bestimmungen entspricht oder“.
           ccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      ff)   In Nummer 38d wird die Angabe „(km 885)“ durch die Angabe „(km 855)“ ersetzt.
      gg) Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 39a bis 39c eingefügt:
            „39a. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich
                  einfährt,
            39b. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich
                 stillliegt,
            39c. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,“.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
            aaa) Buchstabe q wird wie folgt gefasst:
                 „q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,“.
            bbb) Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r eingefügt:
                 „r) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten
                     Bestimmungen entspricht,“.
            ccc) Die bisherigen Buchstaben r bis w werden die Buchstabe s bis x.
      bb) In Nummer 10e wird die Angabe „(km 885)“ durch die Angabe „(km 855)“ ersetzt.


                                                       Artikel 3

            Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission zur Änderung der
                              Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  Folgende von der Moselkommission gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., (Artikel 3 Satz 1
der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft
gesetzt:
1. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.1.;
2. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.2.;
3. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.3.;
4. Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2.
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 7 bis 10 veröffentlicht.


                                                       Artikel 4

                                     Änderung der Verordnung
                       zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
   Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997
II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
      „1a. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,“.
   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,“.
   c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
      „4a. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,“.
   d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
      „7a. entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,“.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst
          verrichtet wird,“.
   b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
      „9. entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
          oder nicht rechtzeitig aushändigt,
      10. entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,“.
   c) Nummer 15 wird aufgehoben.
   d) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
      „25. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,“.
   e) Nummer 29b wird wie folgt gefasst:
      „29b. ein Fahrzeug führt,
             a) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort
                genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
             b) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
             c) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten
                Bestimmungen entspricht oder
             d) das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,“.
3. Absatz 5 wird aufgehoben.
4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird aufgehoben.
   b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
            „g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt
                wird,“.
      bb) Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.
      cc) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:
            „l) dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter
                Halbsatz entsprechen,“.
      dd) Die bisherigen Buchstaben l bis n werden die Buchstaben m bis o.
      ee) Die bisherigen Buchstaben o und p werden durch folgende Buchstaben p bis s ersetzt:
            „p) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort
                genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
            q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
            r) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten
               Bestimmungen entspricht oder
            s) das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,“.
      ff)   Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buchstaben t bis x.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                             Artikel 5

                                                         Inkrafttreten
1. Artikel 3 Satz 1, Artikel 4 und die Anlagen 7 bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
2. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und gg und
   Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sowie die Anlagen 1 bis 3 treten am 1. Dezember 2023 in Kraft.
3. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und Nummer 2, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee,
   Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sowie die Anlagen 4 bis 6 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 16. Mai 2023

                                                   Der Bundesminister
                                              f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                       Vo l k e r W i s s i n g

                                                  Die Bundesministerin
                                               für Umwelt, Naturschutz,
                               n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                         Steffi Lemke




                                        Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                               Anlage 1
                                                                              (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a)

                                  Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 10.01 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) unbeschadet des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 20 km in der Stunde nicht
    überschreiten, ausgenommen die Talfahrt in der Gebirgsstrecke zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00), in der
    die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 24 km in der Stunde nicht überschreiten darf;“.
                                                                               Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 10)
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                   Anlage 2
                                                                                  (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b)

                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 14.10 wird die Angabe zu § 14.11 wie folgt gefasst:
       „14.11    Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek“.
   b) Nach der Angabe zu § 14.11 wird die Angabe zu § 14.12 wie folgt eingefügt:
       „14.12    Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich“.
                                                                                   Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
2. § 11.01 Nummer 5 (angenommen durch Beschluss 2017-II-19 Anlage 1) wird wie folgt gefasst:
   „5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 855) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer
       2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.“
                                                                                   Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
3. Artikel 12.01 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel
       „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:
       a) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
       b) Pannerden (km 867,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).“
                                                                                   Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
4. § 14.11 wird wie folgt gefasst:

                                                               „§ 14.11
                                          Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
   1. In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und
      Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
       a) Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern;
       b) Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
       c) Tanks zu entgasen;
       d) Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
       e) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
       f) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen;
       g) länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen;
       h) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen;
       i)   mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
       j)   mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellen
            anzulegen.
   2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach
      § 3.14 Nummer 2 führen müssen.
   3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am
      Ufer angelegt werden.
   4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer
      Länge von mehr als 135 m angelegt werden.
   5. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den
      Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder
      Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen.
   6. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.“
                                                                                   Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8

5. Nach Artikel 14.11 wird folgender neuer Artikel 14.12 eingefügt:

                                                               „§ 14.12
                                             Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
   1. In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
       a) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
       b) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
       c) länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
       d) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
       e) eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
   2. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.“
                                                                                Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                                                                                   Anlage 3
                                                                                  (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c)

                                  Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   Nach der Angabe zu § 1.25 wird die Angabe zu § 1.26 wie folgt eingefügt:
   „§ 1.26   Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen
             werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug“.
                                                                                  Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12)
2. Nach § 1.25 wird § 1.26 wie folgt eingefügt:

                                                                „§ 1.26
         Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert
                          wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
   1. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der
      Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen
      werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug Abweichungen von dieser Verordnung erlauben.
   2. Die Empfehlung legt Mindestanforderungen fest, die gewährleisten, dass das Fahrzeug
       a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und
       b) über ein den anderen auf dem Rhein verkehrenden Fahrzeugen gleichwertiges Sicherheitsniveau verfügt.
       Die zuständige Behörde kann ihre Erlaubnis mit zusätzlichen Anforderungen versehen.
   3. Die zuständige Behörde trägt die Abweichungen nach Nummer 1 und die Anforderungen nach Nummer 2 in das Schiffsattest
      des betroffenen Fahrzeugs oder das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannte Zeugnis ein.“
                                                                                  Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12)
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                                                                                   Anlage 4
                                                                                  (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d)

                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe ac (eingeführt mit Beschluss 2021-I-11) wird wie folgt gefasst:
       „ac) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des
            ES-RIS genutzt wird;“.
   b) Buchstabe ai (eingeführt mit Beschluss 2021-I-11) wird wie folgt gefasst:
       „ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des
            ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“
                                                                                  Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)
2. § 4.07 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 zweiter Satz wird wie folgt gefasst:
       „Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen.“
   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:
          a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
          b) Schiffsname;
          c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;
          d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder für die Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
          e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
          f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
          g) Position (WGS 84);
          h) Geschwindigkeit über Grund;
          i)   Kurs über Grund;
          j)   Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
          k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
          l)   Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
          m) Rufzeichen.“
                                                                                  Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)
   c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
       „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;“.
                                                                                  Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)
3. § 12.01 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten
       Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden:
       a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
       b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten
          Verordnung;
       c) Fahrzeuge, die Container befördern;
       d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
       e) Kabinenschiffe;
       f) Seeschiffe;
       g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
       h) Sondertransporte nach § 1.21.“
                                                                                  Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                           Anlage 5
                                                                                          (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe e)

                                       Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ah wird wie folgt gefasst:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/11. Bei der Anwendung des
     ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;“.
                                                                                       Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15),
                                                                  soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist




1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
 Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                               Anlage 6
                                                                                                           (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1)

                                         Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
§ 1.02 Nummer 56 wird wie folgt gefasst:
„56. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/11. Bei der Anwendung des
     ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;“.
                                                                                       Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15),
                                                                    soweit die Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist




1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2023/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
 Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2022-II-1 vom 13. Oktober 2022.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                                                                                     Anlage 7
                                                                                               (zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 1)

                                  Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.03 Nummer 4 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,
    Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
   Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen
   Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft ist es den Mitgliedern der
   Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten.
   Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die
   Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen.“
                                                                                     Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.1.)
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                                                                                      Anlage 8
                                                                                                (zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 2)

                                    Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 3.02 wird wie folgt gefasst:
       „3.02    Lichter“.
                                                                                      Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.2.)
2. § 3.02 wird wie folgt gefasst:

                                                               „§ 3.02
                                                               Lichter
   1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes
      Licht werfen.
   2. Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen.
   3. Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
   4. Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie
      muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1 000 m haben.“
                                                                                      Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.2.)
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                                                                                    Anlage 9
                                                                                              (zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 3)

                                 Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 MoselSchPV wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe ab wird wie folgt gefasst:
      „ab) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II „Standard
           für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS genutzt wird;“.
   b) Buchstabe aj wird wie folgt gefasst:
      „aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung
           des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen;“.
   c) Nach Buchstabe aj wird Buchstabe ak wie folgt angefügt:
      „ak) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des
           ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.“
                                                                                     Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3.)
2. § 4.07 MoselSchPV wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und
      Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS entsprechen.“
   b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
           „Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und
           Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS übermittelt werden:“.
      bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
           „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme
               in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;“.
   c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in
          der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;“.
                                                                                     Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3.)
3. § 9.05 Nummer 4 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
   „4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
      a) muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV „Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt“ des
         ES-RIS erfolgen,
      b) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß der Anlage 6 „Fahrzeug- und
         Verbandstyp (Binnenschifffahrt)“ des ES-RIS anzugeben.“
                                                                                     Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3.)
4. Anlage 11 Nummer 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
   „2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
   2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
       a) Für ein Fahrzeug
           Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
           Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                                       Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16

       b) Für einen Verband
          Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer
          Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
          Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                                    Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband

   2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
       a) Für ein Fahrzeug
          Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
          Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                                     Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

       b) Für einen Verband
          Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
          Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                                   Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.

                                                                                   Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3.)
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                                                                                   Anlage 10
                                                                                              (zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4)

                                 Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis der MoselSchPV wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1.10 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „1.10    Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord“.
   b) Nach der Angabe zu § 1.10 MoselSchPV wird die Angabe zu § 1.10a MoselSchPV wie folgt eingefügt:
      „1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord“.
   c) Die Angabe zu § 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
      „1.11    Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord“.
   d) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird die Angabe zu Anlage 13 wie folgt eingefügt:
      „Anlage 13:   Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV“.
                                                                              Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
2. § 1.10 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

                                                              „§ 1.10
                                 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
   1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer
      Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden
      auszuhändigen.
   2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach
      Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden.“
                                                                              Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
3. Nach § 1.10 wird § 1.10a MoselSchPV wie folgt eingefügt:

                                                              „§ 1.10a
              Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
   1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht mitgeführt
      werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
      EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER:
      SCHIFFSATTEST
      – NUMMER:
      – SUK:
      – GÜLTIG BIS:
      Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen
      oder eingekörnt sein.
      Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren
      Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
      Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer
      Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
      Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters
      aufbewahren.
      Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich
      die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.
   2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.23 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung
      vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt
      zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine
      Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt
      werden darf, an Bord mitführen.
   3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die
      nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen.“
                                                                              Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18

4. § 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

                                                               „§ 1.11
          Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
   1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung,
      in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf
      elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
   2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des
      Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf
      elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.“
                                                                              Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
5. Nach Anlage 12 wird Anlage 13 MoselSchPV wie folgt angefügt:

                                                                                                                   „Anlage 13
               VERZEICHNIS DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN
                                       NACH § 1.10 MoselSchPV
   In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und
   Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:
   − Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von
     Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates
     (= „Richtlinie (EU) 2017/2397“),
   − Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der
     Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (= „Durchführungsverordnung (EU) 2020/182“),
   − Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
   − Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
   − Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
   − Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
   − Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom
     15. Februar 1966),
   − Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
   In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden
   und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
   Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und
   sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-
   Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 definierten Format.

BGBl. 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                                                                                        Elektronisch
                                                                                                                                                    lesbare Textfassung       Geeignetes
 Kategorie                Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV                        Rechtsgrundlage             von mitzuführenden       elektronisches
                                                                                                                                                       Urkunden und              Format
                                                                                                                                                   sonstigen Unterlagen
1. Fahrzeuge
1.1          das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes   RheinSchUO, § 1.04                   nicht zugelassen
             Zeugnis
1.2          der Eichschein des Fahrzeugs                                                                      Übereinkommen                        nicht zugelassen
                                                                                                               vom 15. Februar 1966
1.3          die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge                                               MoselSchPV, § 2.02 Nummer 1          nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1          ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes     Richtlinie (EU) 2017/2397,               zugelassen,            zugelassen
             Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes           Einleitung Nummer 19 und            jedoch nicht für die      im PDF-Format
             vorläufiges Schiffsführerzeugnis                                                                  Artikel 10                               vorläufigen        nach den Vorgaben
                                                                                                                                                  Schiffsführerzeugnisse   der Durchführungs-
                                                                                                               Durchführungsverordnung                                         verordnung
                                                                                                               (EU) 2020/182, Anhang I                                       (EU) 2020/182,
                                                                                                               Nummer 1 und 2                                              Anhang I Nummer 1
2.2          das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und                    Durchführungsverordnung              nicht zugelassen
             ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch                                                                (EU) 2020/182, Anhang V
2.3          die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher                                                 Richtlinie (EU) 2017/2397,              zugelassen             PDF-Format
                                                                                                               Artikel 22 Absatz 6
2.4          wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie               Richtlinie (EU) 2017/2397,           nicht zugelassen
             (EU) 2017/2397                                                                                    Artikel 6 Buchstabe c
             – eine besondere Berechtigung für Radar                                                           Durchführungsverordnung
             – oder ein anerkanntes Radarzeugnis                                                               (EU) 2020/182, Anhang I
             – oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis         Nummer 1 oder 2
             – für die Radarfahrt
                                                                                                               MoselSchPV, § 6.32
2.5          ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen                                    Regionale Vereinbarung über den      nicht zugelassen
                                                                                                               Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5
                                                                                                                                                                                                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 141, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023




2.6          die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf    Durchführungsverordnung                 zugelassen              zugelassen
             Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind                                                              (EU) 2020/182, Anhang I                                       im PDF-Format
                                                                                                               Nummer 3                                                    nach den Vorgaben
                                                                                                                                                                           der Durchführungs-
                                                                                                                                                                               verordnung
                                                                                                                                                                             (EU) 2020/182,
                                                                                                                                                                           Anhang I Nummer 1
                                                                                                                                                                                                Seite 19 von 22

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                                                                                                                                                 lesbare Textfassung      Geeignetes
 Kategorie                Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV                       Rechtsgrundlage           von mitzuführenden      elektronisches
                                                                                                                                                    Urkunden und             Format
                                                                                                                                                sonstigen Unterlagen
2.7          bei LNG-betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers          Durchführungsverordnung               zugelassen             zugelassen
             sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind                              (EU) 2020/182, Anhang I                                    im PDF-Format
                                                                                                              Nummer 3                                                 nach den Vorgaben
                                                                                                                                                                       der Durchführungs-
                                                                                                                                                                           verordnung
                                                                                                                                                                         (EU) 2020/182,
                                                                                                                                                                       Anhang I Nummer 1
3. Fahrtgebiete
3.1          die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle,      ES-TRIN, Artikel 23.01                zugelassen            PDF-Format
             auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1          die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage                                       ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1        zugelassen            PDF-Format
                                                                                                              ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III
                                                                                                              Artikel 9 und Abschnitt VI
4.2          die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers                                    ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1        zugelassen            PDF-Format
                                                                                                              ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III
                                                                                                              Artikel 9 und Abschnitt VI
4.3          die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten                                ES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3        zugelassen            PDF-Format
                                                                                                              ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV
                                                                                                              Artikel 2 Nummer 9
4.4          die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen      ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V         zugelassen            PDF-Format
             Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers                                                             Artikel 1 und 2 Nummer 6
4.5          die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“                                                                        zugelassen            PDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen   ES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5        zugelassen            PDF-Format
5.2          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses      ES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12       zugelassen            PDF-Format
                                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 141, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023




5.3          die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen            ES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2        zugelassen            PDF-Format
             Druckbehälter
5.4          die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des      ES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3        zugelassen            PDF-Format
             Motorparameterprotokolls
5.5          die Unterlagen über elektrische Anlagen                                                          ES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2       zugelassen            PDF-Format
5.6          die Bescheinigung für die Drahtseile                                                             ES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3       zugelassen            PDF-Format
                                                                                                              Buchstabe a
5.7          die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher                                                 ES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5       zugelassen            PDF-Format
                                                                                                                                                                                            Seite 20 von 22

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 Kategorie                Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV                   Rechtsgrundlage           von mitzuführenden       elektronisches
                                                                                                                                                Urkunden und              Format
                                                                                                                                            sonstigen Unterlagen
5.8          die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen                             ES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8       zugelassen             PDF-Format
                                                                                                          ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9
5.9          die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane                                   ES-TRIN, Artikel 14.12                zugelassen             PDF-Format
                                                                                                          Nummer 6, 7 und 9
5.10         die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen                                     ES-TRIN, Artikel 17.13                zugelassen             PDF-Format
5.11         der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage               ES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5       zugelassen             PDF-Format
                                                                                                          und 9
5.12         bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die      ES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1       zugelassen             PDF-Format
             Sicherheitsrolle                                                                             und Anlage 8 Nummer 1.4.9
5.13         bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen          MoselSchPV, § 8.11                    zugelassen             PDF-Format
             zugelassen sind, die Sicherheitsrolle
6. Ladung und Abfälle
6.1          die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden             ADN, Unterabschnitte 8.1.2.1,
                                                                                                          8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1        das Beförderungspapier                                                                       ADN, 8.1.2.1 b                        zugelassen             ausschließlich
                                                                                                                                                                        Format, das
                                                                                                                                                                    die Anforderungen
                                                                                                                                                                       des Unterab-
                                                                                                                                                                   schnitts 5.4.0.2 ADN
                                                                                                                                                                   erfüllt, in Verbindung
                                                                                                                                                                     mit dem Leitfaden
                                                                                                                                                                    für die Anwendung
                                                                                                                                                                       des Unterab-
                                                                                                                                                                   schnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2        Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf   ADN, 8.1.2.1 d                        zugelassen           jederzeit lesbare
             Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)                                                                                                  elektronische
                                                                                                                                                                       Textfassung
                                                                                                                                                                                            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 141, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023




6.1.3        weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen        ADN, 8.1.2.1 a, c und e bis h      nicht zugelassen
                                                                                                          und k
                                                                                                          ADN, 8.1.2.2 a, c bis h
                                                                                                          ADN, 8.1.2.3 a, c bis x
                                                                                                                                                                                            Seite 21 von 22

BGBl. 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                                                                                                                                                            Elektronisch
                                                                                                                                                        lesbare Textfassung       Geeignetes
 Kategorie                Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV                          Rechtsgrundlage               von mitzuführenden       elektronisches
                                                                                                                                                           Urkunden und              Format
                                                                                                                                                       sonstigen Unterlagen
6.2          bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften                     ES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2           zugelassen             PDF-Format
             Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen   (Beschreibung der Unterlagen
             Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren         und Sichtvermerk der
             vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten       Untersuchungskommission)
             Berechnungsverfahrens
                                                                                                                 ES-TRIN, Artikel 28.03
                                                                                                                 Nummer 3 (Ergebnis der
                                                                                                                 Berechnung bei
                                                                                                                 Containerschiffen)
                                                                                                                 MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4
                                                                                                                 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung
                                                                                                                 und Stauplan)
6.3          das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch                                                        MoselSchPV, § 11.05 und                 nicht zugelassen
                                                                                                                 Anlage 10
                                                                                                                 CDNI, Anlage 2
                                                                                                                 (Anwendungsbestimmung) Teil A
                                                                                                                 Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I
6.4          der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des        CDNI, Anlage 2                          nicht zugelassen
             SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl            (Anwendungsbestimmung) Teil A
             mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen                  Artikel 3.04 Nummer 1
6.5          die Entladebescheinigung                                                                            MoselSchPV, § 11.08 Nummer 2              zugelassen         lesbare elektronische
                                                                                                                                                                                    Fassung mit
                                                                                                                 CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster                              fälschungssicherer
                                                                                                                 des Anhangs IV                                                   Signatur gemäß
                                                                                                                                                                               der Verordnung (EU)
                                                                                                                                                                                   Nr. 910/2014
7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe
7.1          der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04      ES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2         nicht zugelassen
             Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis                                                    Buchstabe c
                                                                                                                                                                                                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil II Nr. 141, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2023




                                                                                                                 MoselSchPV, § 8.01 Nummer 3
                                                                                                                 und 6
                                                                                                                                                                                                  “.
                                                                                                                                                    Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2.)
                                                                                                                                                                                                       Seite 22 von 22


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 II Nr. 141. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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