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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2025, Nr. 216
BGBl. 2025 II Nr. 216 · 41.082 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil II
2025 Ausgegeben zu Bonn am 12. August 2025 Nr. 216
Erste Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
Vom 5. August 2025
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), das Bundesministerium für Verkehr aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7a, Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 409) geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8, Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie
des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
und
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2a, Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:
Artikel 1
Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
und der Rheinschiffspersonalverordnung
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss
vom 6. Dezember 2023 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 11. März 2024
(BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 12), nachstehend veröffentlicht als Anlage 1;
b) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 10), nachstehend veröffentlicht als Anlage 2;
c) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 11), nachstehend veröffentlicht als Anlage 3;
d) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 12), nachstehend veröffentlicht als Anlage 4;
e) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 13), nachstehend veröffentlicht als Anlage 5;
f) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 14), nachstehend veröffentlicht als Anlage 6, soweit die Änderung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist.

2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffs-
personalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023
(BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 13. Juni 2024 (Anlage 2 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 der
Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 508)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein
in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 8), nachstehend veröffentlicht als Anlage 7;
b) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 9), nachstehend veröffentlicht als Anlage 8;
c) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 14), nachstehend veröffentlicht als Anlage 9, soweit die Änderung
der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist.
Artikel 2
Inkraftsetzung von Beschlüssen der Moselkommission
zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Folgende von der Moselkommission gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 30. November 2023 (Anlage 5 zu Artikel 3 Satz 1
der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft
gesetzt, soweit die deutsche Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist:
1. Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2, nachstehend veröffentlicht als Anlage 10;
2. Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.3-1-1, nachstehend veröffentlicht als Anlage 11;
3. Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.4-1-2, nachstehend veröffentlicht als Anlage 12;
4. Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.5-1-1, nachstehend veröffentlicht als Anlage 13;
5. Beschluss vom 28. November 2024, MK-II-24-5.4-1-2, nachstehend veröffentlicht als Anlage 14;
6. Beschluss vom 22. Mai 2025, MK-I-25-5.3-1-1, nachstehend veröffentlicht als Anlage 15;
7. Beschluss vom 22. Mai 2025, MK-I-25-5.4-1-1, nachstehend veröffentlicht als Anlage 16.
Artikel 3
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Als gleichwertig anerkannt im Sinne des § 11.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung ist
1. für ein Sportpatent: ein Sportschifferzeugnis nach § 15 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung,
2. für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung.“
Artikel 4
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4.07 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal,
Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und
des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit
Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-
km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-
Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit
Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00
bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer
Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten
Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal, Saale und Donau gelten die folgenden
Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:“.
2. In § 11.02 Nummer 1.6 wird die Angabe „km 387,07“ durch die Angabe „km 384,07“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nummer 5 und die Anlage 14 treten am 1. September 2025 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d und die Anlagen 2 bis 4 treten am 1. Dezember 2025 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 2 Buchstabe c, Artikel 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie die
Anlagen 5, 6 und 9 bis 13, 15 und 16 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und die Anlage 1 treten am 1. Dezember 2026 in Kraft.
(5) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. August 2025
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r
Patrick Schnieder
Der Bundesminister
für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 12.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Fahrzeuge mit einer Länge über 86 m, die über einen oder mehrere Laderäume zum Gütertransport verfügen, ausgenommen
Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;“.
b) Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Fahrzeuge, die für ihre Antriebs- oder Hilfssysteme eine andere Energiequelle als Gasöl an Bord haben;“.
c) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Vorhandensein an Bord von Antriebs- oder Hilfssystemen, die für den Betrieb mit einer der folgenden Energiequellen bestimmt
sind:
aa) Flüssigerdgas (LNG);
bb) Methanol;
cc) gasförmiger Wasserstoff;
dd) Akkumulatoren mit einer Gesamtkapazität von mehr als 500 kWh;“.
d) Nummer 9, zweiter Spiegelstrich, wird wie folgt gefasst:
„- kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 oder für Tagesausflugsschiffe eine
Ausnahme von der Meldepflicht nach Nummer 1 gewähren.“
Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 12)

Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Der dritte Absatz letzter Satz wird wie folgt gefasst:
„Das elektronische Format PDF/A in der nachstehenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 festgelegten Format.“
b) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„
Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
6.1 die nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderlichen ADN, 8.1.2.1, a, e bis g nicht zugelassen
Urkunden und sonstigen Unterlagen und i bis k
ADN, 8.1.2.2, b bis h
ADN, 8.1.2.3, b, e, f, h, i, l, o, p
und r bis x
ADN, 8.1.2.1, b bis d und h zugelassen Geeignetes
ADN, 8.1.2.2, a elektronisches
ADN, 8.1.2.3, a, c, g, j, k, m, n Format gemäß
und q ADN
“
c) Die Nummern 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 werden gestrichen.
Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 10)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil II Nr. 216, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2025
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Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 9.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) in Basel müssen Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h einhalten.
Ab einer Länge von 110 m ist eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h einzuhalten. Die Mindestgeschwindigkeit wird gegen
das Ufer gemessen.“
b) Nummer 3 wird gestrichen.
2. § 10.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4.
Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 11)

Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 Buchstabe ab wird wie folgt gefasst:
„ab) „schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber
Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehreren Schiffsrümpfen) und wenn
dies im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis eingetragen
ist;“.
2. § 1.08 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest oder einem nach der Rheinschiffs-
untersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den
Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der
Rheinschiffspersonalverordnung übereinstimmen.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffs-
untersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer
der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder
bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN
genannten Normen zulässig.“
3. § 1.10a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht
mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ........................................................................................................ - R
SCHIFFSATTEST ODER ALS GLEICHWERTIG ANERKANNTES ZEUGNIS
- NUMMER: ................................................................................................................................................................................
- SUK: ........................................................................................................................................................................................
- GÜLTIG BIS: ............................................................................................................................................................................
wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen
europäischen Schiffsnummer (ENI) besteht.
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen
oder eingekörnt sein.
Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren
Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest oder
im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis des Schubleichters muss von einer
Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleichters
aufbewahren.
Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich
die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.“
4. § 2.05 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. November 2019 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin
die Nummer des Schiffsattests oder des nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten
Zeugnisses und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des
Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
3. Wird die Nummer des Schiffsattests oder des nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten
Zeugnisses geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.“
5. § 4.07 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
„- Fahrzeuge, die ein Schiffsattest oder ein nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
besitzen,“.
6. § 6.21 Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen,
zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest oder in
ihrem nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis zugelassen ist.“
7. § 6.32 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis vermerkt ist,
dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus
aufhalten.“

8. § 8.01 Nummer 2 erster Absatz wird wie folgt gefasst:
„2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn
in der Bergfahrt seine Länge 110 m und seine Breite 12 m,
in der Talfahrt seine Länge 86 m und seine Breite 12 m
nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
als gleichwertig anerkannten Zeugnis des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.“
9. § 8.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 8.02
Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest oder im nach der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs
ausdrücklich zugelassen ist.“
10. § 8.04 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als
gleichwertig anerkannten Zeugnis des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk
eingetragen ist oder“.
11. § 8.05 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bei Schubverbänden bis zu 12 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als
starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht,
sofern im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis dieser
Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.“
12. § 11.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten.
Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der
zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
als gleichwertig anerkannten Zeugnis eingetragen sind.“
13. § 13.06 wird wie folgt gefasst:
„§ 13.06
Zusammenstellung der Verbände
Der Vermerk nach § 6.21 Nummer 2 im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig
anerkannten Zeugnis wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.“
Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 12)

Anlage 5
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ai Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2025/11.“
Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 13)
1 Europäischer Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (ES-RIS), Edition 2025/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-II-2 vom 17. Oktober 2024.

Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ah Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/12.“
Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 14),
soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist
2 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2025/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-II-1 vom 17. Oktober 2024.

Anlage 7
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)
Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
§ 1.02 Nummer 57 wird wie folgt gefasst:
„57. „ES-QIN“ der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2024/13.“
Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 8)
3 Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2024/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-I-1 vom 11. April 2024.

Anlage 8
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
1. § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zum Führen eines Sportfahrzeuges, eines Behördenfahrzeuges oder eines Feuerlöschbootes genügt anstelle eines Patentes
nach den §§ 12.02 und 12.03 ein anderes, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.“
2. Anlage 5 zur Rheinschiffspersonalverordnung wird wie folgt geändert:
a) Teil A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Wer ein Fahrzeug auf den Abschnitten zwischen km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) und km 425,00 (Mannheim) oder
zwischen km 498,45 (Straßenbrücke Mainz/Mainz-Kastel) und km 592,00 (Koblenz, Moselmündung) führt, benötigt hierfür
eine besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken.“
b) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) In Teil I wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„I. Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)“
bb) Teil II wird wie folgt gefasst:
„II. Rhein von Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim)
Die zusätzliche Befähigung entspricht der zusätzlichen Befähigung der Nummer I (Rhein von Rhein-km 335,66
(Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)).“
cc) Teil III wird gestrichen.
dd) Teil IV wird zu Teil III.
ee) Die Teile V und VI werden gestrichen.
Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 9)

Anlage 9
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c)
Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
§ 1.02 Nummer 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„56. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/14.“
Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 14),
soweit die Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist
4 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2025/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-II-1 vom 17. Oktober 2024.

Anlage 10
(zu Artikel 2 Nummer 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.02 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ihre Eignung gilt als vorhanden, wenn sie ein nach den befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten zur Führung
des jeweiligen Fahrzeuges gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer besitzt.“
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
2. § 1.08 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Schifferdienstbuches nach dem Muster der befähigungsrechtlichen
Vorschriften der Moseluferstaaten nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.“
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
3. § 4.06 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) sich an Bord eine Person befindet, die eine besondere Berechtigung für Radar nach den befähigungsrechtlichen Vorschriften
der Moseluferstaaten besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine
solche Person nicht an Bord befindet.“
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
4. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die eine besondere Berechtigung für Radar nach den
befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar
in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.“
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
5. § 7.08 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Zeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas nach den
befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten ist,“
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung für ADN nach den
befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten ist.“
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
6. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 der Tabelle wird wie folgt gefasst:
„
2.1 ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 Richtlinie (EU) 2017/2397, Einlei- zugelassen zugelassen
ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie tung Nummer 19 und Artikel 10 jedoch nicht für im PDF-Format
anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder die vorläufigen nach den Vorgaben
Durchführungsverordnung (EU)
ein entsprechendes nach nationalen Vor- Schiffsführer- der Durchführungs-
2020/182, Anhang I Nummer 1
schriften ausgestelltes vorläufiges Schiffs- zeugnisse verordnung
und 2
führerzeugnis oder ein nationales für die (EU) 2020/182,
Mosel gültiges Schiffsführerzeugnis, das Anhang I
nicht der Richtlinie unterliegt Nummer 1
“
b) Nummer 6.4 der Tabelle wird wie folgt gefasst:
„
6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, ein- CDNI, Anlage 2 (Anwendungs- zugelassen PDF-Format
schließlich der Quittungen für die bestimmung) Teil A Artikel 3.04
Entsorgungsgebühren-Transaktionen des Nummer 1 und 2
SPE-CDNI über einen Zeitraum von
mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte
Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate
zurück, so ist mindestens der letzte
Bezugsnachweis mitzuführen
“
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2

Anlage 11
(zu Artikel 2 Nummer 2)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Dem § 6.21 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt werden, darf eines an der Steuerbordseite gekuppelt
werden.“.
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.3-1-1

Anlage 12
(zu Artikel 2 Nummer 3)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 10.01 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In der Tabelle werden in der Spalte „Pegelbezeichnung“ das Wort „Apach“ durch das Wort „Perl“ und in der Spalte „Marke III m“ die
Angabe „3,60“ für den Pegel Apach durch die Angabe „5,00“ für den Pegel Perl ersetzt.
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.4-1-2

Anlage 13
(zu Artikel 2 Nummer 4)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. In § 2.04 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten“ gestrichen.
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.5-1-1
2. In § 11.06 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „oder einer gleichwertigen Vorschrift
der Moseluferstaaten“ gestrichen.
Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.5-1-1

Anlage 14
(zu Artikel 2 Nummer 5)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 1.27 wird die Angabe zu § 1.28 wie folgt eingefügt:
„1.28 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung oder des Schiffsführers
automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug“.
Beschluss vom 28. November 2024, MK-II-24-5.4-1-2
2. Nach § 1.27 wird § 1.28 wie folgt eingefügt:
„§ 1.28
Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der
Besatzung oder des Schiffsführers automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
1. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der
Moselkommission für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzungsmitglieder oder des Schiffsführers automatisiert
wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug, Abweichungen von dieser Verordnung erlauben.
2. Die Empfehlung legt Mindestanforderungen fest, die gewährleisten, dass das Fahrzeug
a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und
b) über ein den anderen auf der Mosel verkehrenden Fahrzeugen gleichwertiges Sicherheitsniveau verfügt.
Die zuständige Behörde kann ihre Erlaubnis mit zusätzlichen Anforderungen versehen.
3. Die zuständige Behörde trägt die Abweichungen nach Nummer 1 und die Anforderungen nach Nummer 2 in der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung des betroffenen Fahrzeugs ein.“
Beschluss vom 28. November 2024, MK-II-24-5.4-1-2

Anlage 15
(zu Artikel 2 Nummer 6)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 Buchstabe aj Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/1.“
Beschluss vom 22. Mai 2025, MK-I-25-5.3-1-1

Anlage 16
(zu Artikel 2 Nummer 7)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 Buchstabe ak Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ak) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2025/1.“
Beschluss vom 22. Mai 2025, MK-I-25-5.4-1-1
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 II Nr. 216. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 0aab04470856a28a….