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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2025, Nr. 216

BGBl. 2025 II Nr. 216 · 41.082 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil II

2025                        Ausgegeben zu Bonn am 12. August 2025                                     Nr. 216

                                  Erste Verordnung
          zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
                und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts

                                               Vom 5. August 2025


  Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), das Bundesministerium für Verkehr aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7a, Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März
  2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
  Nr. 409) geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8, Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie
  des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales
und
  das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2a, Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:


                                                    Artikel 1

      Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
                   zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
                         und der Rheinschiffspersonalverordnung
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
   polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss
   vom 6. Dezember 2023 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 11. März 2024
   (BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
   a) Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 12), nachstehend veröffentlicht als Anlage 1;
   b) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 10), nachstehend veröffentlicht als Anlage 2;
   c) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 11), nachstehend veröffentlicht als Anlage 3;
   d) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 12), nachstehend veröffentlicht als Anlage 4;
   e) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 13), nachstehend veröffentlicht als Anlage 5;
   f) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 14), nachstehend veröffentlicht als Anlage 6, soweit die Änderung
      der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschiffs-
   personalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023
   (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 13. Juni 2024 (Anlage 2 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 der
   Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 508)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein
   in Kraft gesetzt:
   a) Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 8), nachstehend veröffentlicht als Anlage 7;
   b) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 9), nachstehend veröffentlicht als Anlage 8;
   c) Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 14), nachstehend veröffentlicht als Anlage 9, soweit die Änderung
      der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist.


                                                     Artikel 2

                      Inkraftsetzung von Beschlüssen der Moselkommission
                       zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  Folgende von der Moselkommission gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
(BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 30. November 2023 (Anlage 5 zu Artikel 3 Satz 1
der Verordnung vom 11. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 97)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft
gesetzt, soweit die deutsche Fassung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist:
1. Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2, nachstehend veröffentlicht als Anlage 10;
2. Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.3-1-1, nachstehend veröffentlicht als Anlage 11;
3. Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.4-1-2, nachstehend veröffentlicht als Anlage 12;
4. Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.5-1-1, nachstehend veröffentlicht als Anlage 13;
5. Beschluss vom 28. November 2024, MK-II-24-5.4-1-2, nachstehend veröffentlicht als Anlage 14;
6. Beschluss vom 22. Mai 2025, MK-I-25-5.3-1-1, nachstehend veröffentlicht als Anlage 15;
7. Beschluss vom 22. Mai 2025, MK-I-25-5.4-1-1, nachstehend veröffentlicht als Anlage 16.


                                                     Artikel 3

                   Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
  Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 508) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  Nach § 6 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
  „(6) Als gleichwertig anerkannt im Sinne des § 11.01 Nummer 2 der Rheinschiffspersonalverordnung ist
1. für ein Sportpatent: ein Sportschifferzeugnis nach § 15 Absatz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung,
2. für das Behördenpatent: ein Behördenschifferzeugnis nach § 15 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung.“


                                                     Artikel 4

                         Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4.07 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal,
   Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und
   des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit
   Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-
   km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-
   Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit
   Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00
   bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer
   Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten
   Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal, Saale und Donau gelten die folgenden
   Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:“.
2. In § 11.02 Nummer 1.6 wird die Angabe „km 387,07“ durch die Angabe „km 384,07“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Artikel 5

                                                    Inkrafttreten
  (1) Artikel 2 Nummer 5 und die Anlage 14 treten am 1. September 2025 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d und die Anlagen 2 bis 4 treten am 1. Dezember 2025 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e und f, Nummer 2 Buchstabe c, Artikel 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie die
Anlagen 5, 6 und 9 bis 13, 15 und 16 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und die Anlage 1 treten am 1. Dezember 2026 in Kraft.
  (5) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 5. August 2025

                                    D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r
                                               Patrick Schnieder

                                         Der Bundesminister
                                      für Umwelt, Klimaschutz,
                                 Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                              Carsten Schneider




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                   Anlage 1
                                                                                         (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a)
                                   Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 12.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
   „d) Fahrzeuge mit einer Länge über 86 m, die über einen oder mehrere Laderäume zum Gütertransport verfügen, ausgenommen
       Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;“.
b) Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
   „g) Fahrzeuge, die für ihre Antriebs- oder Hilfssysteme eine andere Energiequelle als Gasöl an Bord haben;“.
c) Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
   „f) Vorhandensein an Bord von Antriebs- oder Hilfssystemen, die für den Betrieb mit einer der folgenden Energiequellen bestimmt
       sind:
       aa) Flüssigerdgas (LNG);
       bb) Methanol;
       cc) gasförmiger Wasserstoff;
       dd) Akkumulatoren mit einer Gesamtkapazität von mehr als 500 kWh;“.
d) Nummer 9, zweiter Spiegelstrich, wird wie folgt gefasst:
   „- kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 oder für Tagesausflugsschiffe eine
      Ausnahme von der Meldepflicht nach Nummer 1 gewähren.“
                                                                                       Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 12)

BGBl. 2025 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                                                                                  Anlage 2
                                                                                                                                                        (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b)
                                                                      Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Anlage 13 wird wie folgt geändert:
a) Der dritte Absatz letzter Satz wird wie folgt gefasst:
   „Das elektronische Format PDF/A in der nachstehenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 festgelegten Format.“
b) Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
   „
                                                                                                                                                      Elektronisch
                                                                                                                                                  lesbare Textfassung       Geeignetes
        Kategorie             Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV                Rechtsgrundlage               von mitzuführenden       elektronisches
                                                                                                                                                     Urkunden und              Format
                                                                                                                                                 sonstigen Unterlagen

       6.1          die nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderlichen               ADN, 8.1.2.1, a, e bis g                nicht zugelassen
                    Urkunden und sonstigen Unterlagen                                                     und i bis k
                                                                                                          ADN, 8.1.2.2, b bis h
                                                                                                          ADN, 8.1.2.3, b, e, f, h, i, l, o, p
                                                                                                          und r bis x
                                                                                                          ADN, 8.1.2.1, b bis d und h                zugelassen             Geeignetes
                                                                                                          ADN, 8.1.2.2, a                                                  elektronisches
                                                                                                          ADN, 8.1.2.3, a, c, g, j, k, m, n                                Format gemäß
                                                                                                          und q                                                                 ADN

                                                                                                                                                                                             “
c) Die Nummern 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 werden gestrichen.
                                                                                                                                                 Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 10)
                                                                                                                                                                                                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2025 Teil II Nr. 216, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2025
                                                                                                                                                                                                 Seite 5 von 20
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                  Anlage 3
                                                                                        (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c)
                                     Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 9.01 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) in Basel müssen Fahrzeuge mit
           Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h einhalten.
           Ab einer Länge von 110 m ist eine Mindestgeschwindigkeit von 6 km/h einzuhalten. Die Mindestgeschwindigkeit wird gegen
           das Ufer gemessen.“
   b) Nummer 3 wird gestrichen.
2. § 10.01 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 wird gestrichen.
   b) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4.
                                                                                 Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 11)
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                                                                  Anlage 4
                                                                                                                                        (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d)
                                                  Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1.   § 1.01 Buchstabe ab wird wie folgt gefasst:
     „ab) „schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km/h gegenüber
          Wasser fahren kann (z. B. ein Tragflügelboot, Luftkissenfahrzeug oder Fahrzeug mit mehreren Schiffsrümpfen) und wenn
          dies im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis eingetragen
          ist;“.
2.   § 1.08 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffsattest oder einem nach der Rheinschiffs-
              untersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den
              Angaben des Attestes oder des Zeugnisses entsprechen und Besatzung und Betrieb mit den Vorschriften der
              Rheinschiffspersonalverordnung übereinstimmen.“
     b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffs-
              untersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer
              der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder
              bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN
              genannten Normen zulässig.“
3.   § 1.10a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht
         mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
          EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ........................................................................................................ - R
          SCHIFFSATTEST ODER ALS GLEICHWERTIG ANERKANNTES ZEUGNIS
          - NUMMER: ................................................................................................................................................................................
          - SUK: ........................................................................................................................................................................................
          - GÜLTIG BIS: ............................................................................................................................................................................
          wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen
          europäischen Schiffsnummer (ENI) besteht.
          Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen
          oder eingekörnt sein.
          Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren
          Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
          Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest oder
          im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis des Schubleichters muss von einer
          Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.
          Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleichters
          aufbewahren.
          Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich
          die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.“
4.   § 2.05 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     „2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. November 2019 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin
         die Nummer des Schiffsattests oder des nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten
         Zeugnisses und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des
         Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
     3.    Wird die Nummer des Schiffsattests oder des nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten
           Zeugnisses geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.“
5.   § 4.07 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:
     „- Fahrzeuge, die ein Schiffsattest oder ein nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
        besitzen,“.
6.   § 6.21 Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, außer im Fall der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen, nur dann zum Schleppen,
         zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, wenn dies in ihrem Schiffsattest oder in
         ihrem nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis zugelassen ist.“
7.   § 6.32 Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Wenn im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis vermerkt ist,
     dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus
     aufhalten.“
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8

8.   § 8.01 Nummer 2 erster Absatz wird wie folgt gefasst:
     „2. Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wenn
        in der Bergfahrt seine Länge 110 m und seine Breite 12 m,
        in der Talfahrt seine Länge 86 m und seine Breite 12 m
        nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
        als gleichwertig anerkannten Zeugnis des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.“
9.   § 8.02 wird wie folgt gefasst:
                                                                  „§ 8.02
                                      Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
     Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest oder im nach der
     Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs
     ausdrücklich zugelassen ist.“
10. § 8.04 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
     „a) längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als
         gleichwertig anerkannten Zeugnis des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk
         eingetragen ist oder“.
11. § 8.05 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Bei Schubverbänden bis zu 12 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als
         starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht,
         sofern im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannten Zeugnis dieser
         Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.“
12. § 11.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten.
         Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der
         zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
         als gleichwertig anerkannten Zeugnis eingetragen sind.“
13. § 13.06 wird wie folgt gefasst:
                                                                 „§ 13.06
                                                     Zusammenstellung der Verbände
     Der Vermerk nach § 6.21 Nummer 2 im Schiffsattest oder im nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig
     anerkannten Zeugnis wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.“
                                                                                  Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 12)
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                          Anlage 5
                                                                                                (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e)
                                     Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ai Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2025/11.“
                                                                                        Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 13)




1 Europäischer Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste (ES-RIS), Edition 2025/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
 Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-II-2 vom 17. Oktober 2024.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                             Anlage 6
                                                                                                    (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f)
                                       Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ah Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/12.“
                                                                                       Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 14),
                                                                  soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist




2 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2025/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
 Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-II-1 vom 17. Oktober 2024.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                           Anlage 7
                                                                                                 (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)
                                        Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
§ 1.02 Nummer 57 wird wie folgt gefasst:
„57. „ES-QIN“ der Europäische Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt, Ausgabe 2024/13.“
                                                                                                Beschluss vom 13. Juni 2024 (Protokoll 8)




3 Europäischer Standard für Qualifikationen in der Binnenschifffahrt (ES-QIN), Ausgabe 2024/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
 Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-I-1 vom 11. April 2024.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                               Anlage 8
                                                                                     (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)
                                        Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
1. § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Zum Führen eines Sportfahrzeuges, eines Behördenfahrzeuges oder eines Feuerlöschbootes genügt anstelle eines Patentes
       nach den §§ 12.02 und 12.03 ein anderes, von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Patent.“
2. Anlage 5 zur Rheinschiffspersonalverordnung wird wie folgt geändert:
   a) Teil A Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Wer ein Fahrzeug auf den Abschnitten zwischen km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) und km 425,00 (Mannheim) oder
          zwischen km 498,45 (Straßenbrücke Mainz/Mainz-Kastel) und km 592,00 (Koblenz, Moselmündung) führt, benötigt hierfür
          eine besondere Berechtigung für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken.“
   b) Teil B wird wie folgt geändert:
      aa) In Teil I wird die Überschrift wie folgt gefasst:
           „I.   Rhein von Rhein-km 335,66 (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)“
      bb) Teil II wird wie folgt gefasst:
           „II. Rhein von Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze) bis Rhein-km 425,00 (Mannheim)
           Die zusätzliche Befähigung entspricht der zusätzlichen Befähigung der Nummer I (Rhein von Rhein-km 335,66
           (Straßenbrücke Wintersdorf) bis Rhein-km 352,07 (deutsch-französische Grenze)).“
      cc) Teil III wird gestrichen.
      dd) Teil IV wird zu Teil III.
      ee) Die Teile V und VI werden gestrichen.
                                                                                Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 9)
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                             Anlage 9
                                                                                                   (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c)
                                         Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
§ 1.02 Nummer 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„56. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/14.“
                                                                                       Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Protokoll 14),
                                                                    soweit die Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist




4 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2025/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
 Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2024-II-1 vom 17. Oktober 2024.
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                               Anlage 10
                                                                                                                 (zu Artikel 2 Nummer 1)
                                       Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.02 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Ihre Eignung gilt als vorhanden, wenn sie ein nach den befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten zur Führung
   des jeweiligen Fahrzeuges gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer besitzt.“
                                                                                              Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
2. § 1.08 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
   „b) die Befähigung der Besatzungsmitglieder mittels eines Schifferdienstbuches nach dem Muster der befähigungsrechtlichen
       Vorschriften der Moseluferstaaten nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.“
                                                                                              Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
3. § 4.06 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
   „b) sich an Bord eine Person befindet, die eine besondere Berechtigung für Radar nach den befähigungsrechtlichen Vorschriften
       der Moseluferstaaten besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine
       solche Person nicht an Bord befindet.“
                                                                                              Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
4. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Fahrzeuge dürfen nur dann mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die eine besondere Berechtigung für Radar nach den
       befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar
       in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.“
                                                                                              Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
5. § 7.08 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Zeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas nach den
           befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten ist,“
   b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
       „b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung für ADN nach den
           befähigungsrechtlichen Vorschriften der Moseluferstaaten ist.“
                                                                                              Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
6. Anlage 13 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2.1 der Tabelle wird wie folgt gefasst:
       „
           2.1   ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397        Richtlinie (EU) 2017/2397, Einlei-      zugelassen          zugelassen
                 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie      tung Nummer 19 und Artikel 10        jedoch nicht für     im PDF-Format
                 anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder                                                die vorläufigen   nach den Vorgaben
                                                                Durchführungsverordnung (EU)
                 ein entsprechendes nach nationalen Vor-                                               Schiffsführer-   der Durchführungs-
                                                                2020/182, Anhang I Nummer 1
                 schriften ausgestelltes vorläufiges Schiffs-                                            zeugnisse          verordnung
                                                                und 2
                 führerzeugnis oder ein nationales für die                                                                (EU) 2020/182,
                 Mosel gültiges Schiffsführerzeugnis, das                                                                    Anhang I
                 nicht der Richtlinie unterliegt                                                                            Nummer 1

                                                                                                                                             “
   b) Nummer 6.4 der Tabelle wird wie folgt gefasst:
       „
           6.4   der Bezugsnachweis für Gasöl, ein- CDNI, Anlage 2 (Anwendungs-                        zugelassen          PDF-Format
                 schließlich der Quittungen für die bestimmung) Teil A Artikel 3.04
                 Entsorgungsgebühren-Transaktionen des Nummer 1 und 2
                 SPE-CDNI über einen Zeitraum von
                 mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte
                 Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate
                 zurück, so ist mindestens der letzte
                 Bezugsnachweis mitzuführen

                                                                                                                                             “
                                                                                              Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.2-1-2
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                Anlage 11
                                                                                                  (zu Artikel 2 Nummer 2)
                                 Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Dem § 6.21 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt werden, darf eines an der Steuerbordseite gekuppelt
werden.“.
                                                                                 Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.3-1-1
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                    Anlage 12
                                                                                                      (zu Artikel 2 Nummer 3)
                                  Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 10.01 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In der Tabelle werden in der Spalte „Pegelbezeichnung“ das Wort „Apach“ durch das Wort „Perl“ und in der Spalte „Marke III m“ die
Angabe „3,60“ für den Pegel Apach durch die Angabe „5,00“ für den Pegel Perl ersetzt.
                                                                                    Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.4-1-2
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                    Anlage 13
                                                                                                      (zu Artikel 2 Nummer 4)
                                  Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. In § 2.04 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten“ gestrichen.
                                                                                    Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.5-1-1
2. In § 11.06 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „oder einer gleichwertigen Vorschrift
   der Moseluferstaaten“ gestrichen.
                                                                                    Beschluss vom 6. Juni 2024, MK-I-24-5.5-1-1
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                    Anlage 14
                                                                                                      (zu Artikel 2 Nummer 5)
                                   Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   Nach der Angabe zu § 1.27 wird die Angabe zu § 1.28 wie folgt eingefügt:
   „1.28 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung oder des Schiffsführers
         automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug“.
                                                                              Beschluss vom 28. November 2024, MK-II-24-5.4-1-2
2. Nach § 1.27 wird § 1.28 wie folgt eingefügt:
                                                                 „§ 1.28
                            Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der
           Besatzung oder des Schiffsführers automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
   1. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der
      Moselkommission für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzungsmitglieder oder des Schiffsführers automatisiert
      wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug, Abweichungen von dieser Verordnung erlauben.
   2. Die Empfehlung legt Mindestanforderungen fest, die gewährleisten, dass das Fahrzeug
       a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und
       b) über ein den anderen auf der Mosel verkehrenden Fahrzeugen gleichwertiges Sicherheitsniveau verfügt.
       Die zuständige Behörde kann ihre Erlaubnis mit zusätzlichen Anforderungen versehen.
   3. Die zuständige Behörde trägt die Abweichungen nach Nummer 1 und die Anforderungen nach Nummer 2 in der
      Fahrtauglichkeitsbescheinigung des betroffenen Fahrzeugs ein.“
                                                                              Beschluss vom 28. November 2024, MK-II-24-5.4-1-2
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                                                                                  Anlage 15
                                                                                                    (zu Artikel 2 Nummer 6)
                                   Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 Buchstabe aj Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2025/1.“
                                                                                  Beschluss vom 22. Mai 2025, MK-I-25-5.3-1-1
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                     Anlage 16
                                                                                                       (zu Artikel 2 Nummer 7)
                                   Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 Buchstabe ak Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „ak) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2025/1.“
                                                                                  Beschluss vom 22. Mai 2025, MK-I-25-5.4-1-1


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 II Nr. 216. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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