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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2023, Nr. 321

BGBl. 2023 II Nr. 321 · 18.944 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil II

2023                       Ausgegeben zu Bonn am 30. November 2023                                      Nr. 321

                               Fünfzehnte Verordnung
          zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

                                              Vom 22. November 2023


  Es verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6a, 7a und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b und § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März
  2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) das Bundesministerium für Digitales und
  Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
  (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


                                                     Artikel 1

                                    Inkraftsetzen von
                Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
          zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der
                            Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
   Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
   5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die durch Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 6 der Verordnung vom
   16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
   a) Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 3);
   b) Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 4).
   Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der
   Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-
   verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
   8. Dezember 2022 (Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl.
   2023 II Nr. 141)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
   a) Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 5);
   b) Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 6);
   c) Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 7).
   Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5 veröffentlicht.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                               Artikel 2

                     Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
  Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, dessen für die auszuübende Funktion vorgeschriebene
          Befähigung nicht nach Maßgabe des § 3.02 Nummer 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonalverordnung
          nachgewiesen ist,“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug geführt wird,
      obwohl die Gültigkeit des hierfür vorgeschriebenen Rheinpatentes nach § 8.01 Nummer 1 der Rheinschiffs-
      personalverordnung ausgesetzt wurde.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. die Eintragungen im Schifferdienstbuch nach § 5.01 Nummer 6 Satz 1 der Rheinschiffspersonal-
              verordnung vorgenommen werden,“.
      bb) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
2. In § 9 wird die Nummer 12 aufgehoben.
3. In § 10 werden die Wörter „bis zum 17. Januar“ durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar“ ersetzt.
4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                                                                     „§ 12a
                                                  Umschreibung von Behördenpatenten
     Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als
   Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar
   2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich,
   auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.“
5. In der Anlage 1 wird in § 19.04 die Nummer 2 wie folgt gefasst:
   „2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:

                                                                          Anzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2
                                                                          oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

                                                                                       A1                 A2                      B
                        Stufe                   Besatzungsmitglieder          S1            S2      S1          S2         S1          S2

                                              Schiffsführer       ……..        1             1        2          2           3          3
                                              Steuermann          …….         1             1        –          –           –          –
              Zulässige Anzahl
              der Fahrgäste:                  Bootsmann           …….         1             1        1          1           1          1
              von 501 bis 1000                Matrose             …….         1             –        1          –           1          –
          1                                   Leichtmatrose …….               –             1        –          1           –          1
                                              Maschinist2)        …….         2             2        2          2           3          3
                                              Schiffsführer       ……. 2 oder 2              2        2          2           3          3
                                              Steuermann          ……. –            –        –        –          –           –          –
              Zulässige Anzahl
              der Fahrgäste:                  Bootsmann           ……. –            –        1        –          1           –          1
              von 1001 bis 2000               Matrose             ……. 3            2        1        3          1           3          1
          2                                   Leichtmatrose ……. –                  2        1       11)        21)         11)        21)
                                              Maschinist2)        ……. 3            3        3        3          3           3          3
        1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

                                                                                                                                            “
        2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses ein.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                         Artikel 3

           Inkraftsetzen eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der
                              Moselschifffahrtspolizeiverordnung
  Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 24. Mai 2023, MK-I-23-5.2., zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung     (Anlage   zu Artikel       1   der    Verordnung      zur    Einführung    der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch
Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2., (Anlage 10 zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung vom
16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss
wird nachstehend als Anlage 6 veröffentlicht.


                                                         Artikel 4

     Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
   Artikel 4 Absatz 5 Nummer 11 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom
3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II
Nr. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe o wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Buchstaben p bis x werden die Buchstaben o bis w.


                                                         Artikel 5

  Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
  In der Anlage Abschnitt 2 der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert
worden ist, werden in der Gebührenposition Nummer 2138 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angaben
wie folgt gefasst:
„§ 1.10 Nummer 2 BinSchStrO
§ 1.10a Nummer 1 RheinSchPV
§ 1.10a Nummer 1 MoselSchPV
§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV
Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN“.


                                                         Artikel 6

                                                     Inkrafttreten
1. Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
2. Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 und die Anlagen 3 bis 5 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.
3. Artikel 3 und die Anlage 6 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 22. November 2023

                                                Der Bundesminister
                                           f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                   Vo l k e r W i s s i n g




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                                                                       Anlage 1
                                                                      (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a)

                                     Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
In § 6.01 Nummer 1 wird der letzte Satz gestrichen.
                                                                             Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 3)
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                  Anlage 2
                                                                                 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b)

                                   Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung
§ 20.01 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
   „3. Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues Schifferdienstbuch mit einem
       Befähigungszeugnis, für dessen Erwerb die Anforderungen höher sind, beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
       sind:
       a) für ein Befähigungszeugnis für Matrosen: 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
       b) für ein Befähigungszeugnis für Bootsmänner: 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
       c) für ein Befähigungszeugnis für Steuerleute: 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt.
       Die Fahrerfahrung wird anhand eines Schifferdienstbuches, eines Bordbuches oder anderer Belege nachgewiesen.
       Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit
       verkürzt werden, wenn der Bewerber
       – Inhaber eines in Tabelle a des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführten anerkannten Zeugnisses ist oder
       – ein in Tabelle b des Anhangs 1 zur Dienstanweisung Nummer 1 aufgeführtes Ausbildungsprogramm absolviert hat.
   4. Der Umtausch nach den Nummern 2 und 3 kann bei jeder zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates der ZKR erfolgen. Die
      zuständige Behörde stellt das Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung aus, wenn der Antragssteller sein altes
      Schifferdienstbuch nach Nummer 1 und eine Kopie seines Ausweisdokumentes vorlegt. Hat der Antragssteller bereits das
      60. Lebensjahr überschritten, hat er zudem den Nachweis seiner Tauglichkeit gemäß § 4.02 vorzulegen, der nicht älter als drei
      Monate sein darf.“
                                                                                          Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 4)
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                               Anlage 3
                                                                              (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a)

                                    Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 6.21 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt, dürfen diese sich
   sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt,
   befinden.“
b) Satz 3 wird gestrichen.
                                                                                      Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 5)
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                                                                                  Anlage 4
                                                                                 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b)

                                   Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 14.03 wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 14.03
                                                    Mannheim-Ludwigshafen
1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,50 bis km 417,16 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie
   vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,72 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90.
2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:
   a) Liegestellen am rechten Ufer
       i.   vor Mannheim-Rheinau
            von km 413,10 bis km 414,25,
            von km 414,56 bis km 414,90,
            von km 415,50 bis km 416,75,
       ii. vor Mannheim
            von km 423,50 bis km 424,00,
            von km 425,36 bis km 427,00,
            von km 428,93 bis km 429,42.
   b) Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 425,50 bis km 426,20.
3. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:
   a) Liegestellen am rechten Ufer
       von km 413,10 bis km 413,40,
       von km 430,20 bis km 430,70.
   b) Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.
4. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen, wird bestimmt:
      Liegestelle am rechten Ufer von km 430,75 bis km 431,10.
5. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird
   bestimmt:
      Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.“
                                                                                        Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 6)
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                                                                               Anlage 5
                                                                              (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)

                                  Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 9.08 wird wie folgt geändert:
                                                          „§ 9.08
                                     Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
  Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den
Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen.“
                                                                                          Beschluss vom 7. Juni 2023 (Protokoll 7)
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                                                                                   Anlage 6
                                                                                                        (zu Artikel 3 Satz 2)

                                     Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe ab wird wie folgt gefasst:
       „ab) „Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des
            ES-RIS genutzt wird;“
   b) Buchstabe ak wird wie folgt gefasst:
       „ak) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des
            ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.“
                                                                                    Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2.)
2. § 4.07 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen.“
   b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
           „Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:“.
       bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
           „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;“.
   c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
       „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;“
                                                                                    Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2.)
3. § 9.05 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
   „a) muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS erfolgen,“.
                                                                                    Beschluss vom 24. Mai 2023 (MK-I-23-5.2.)


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 II Nr. 321. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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