Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEVArt 5 Pflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5?asof=2019-07-02#abs-1 (1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5?asof=2019-07-02#abs-2 (2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5?asof=2019-07-02#abs-3 (3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5?asof=2019-07-02#abs-4 (4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5?asof=2019-07-02#abs-5 (5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5?asof=2019-07-02#abs-6 (6) Jedes Mitglied der Besatzung
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5?asof=2019-07-02#abs-7 (7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5?asof=2019-07-02#abs-8 (8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05 Nummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.
Änderungsverlauf
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08.11.2019 Ausfertigung
Art. 5 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. November 2019 (BGBl. II 907)
BGBl. 2019 II S. 907
BGBl. 2019 II S. 907
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06.06.2019 Ausfertigung
Art. 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. II 474)
BGBl. 2019 II S. 474
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