Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEVArt 6 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 30.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/6#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen Artikel 5 Absatz 3 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/6#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/6#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/6#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt entgegen Artikel 5 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/6#abs-6 (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Radarpatentinhaber entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Radarpatent nicht oder nicht rechtzeitig abliefert und ihr nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
Art. 6 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. I S. 1518
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