Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEVArt 5 Pflichten
Stand: 30.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5#abs-1 (1) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer haben dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5#abs-2 (2) Der Eigentümer, der Ausrüster und der Schiffsführer dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5#abs-3 (3) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5#abs-4 (4) Der Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses hat dafür zu sorgen, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5#abs-5 (5) Dem Schiffsführer als Inhaber eines Rheinpatentes oder als Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist es untersagt, auf dem Rhein ein Fahrzeug zu führen,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5#abs-6 (6) Jedes Mitglied der Besatzung
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5#abs-7 (7) Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt hat gemäß § 5.10 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c der Schiffspersonalverordnung-Rhein die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/RheinSchPersEV/5#abs-8 (8) Der Inhaber eines Radarpatentes hat gemäß § 8.05 Nummer 4 Satz 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Radarpatent unverzüglich bei der ausstellenden Behörde abzuliefern oder es ihr zur Entwertung vorzulegen.