Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEV 2023§ 3 Ausnahmen von der Patentpflicht
Zur Führung von Fahrzeugen im Sinne des § 11.01 Nummer 4 der Rheinschiffspersonalverordnung ist ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach der Rheinschiffspersonalverordnung nicht erforderlich. Das erforderliche Befähigungszeugnis bestimmt sich nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist.
Änderungsverlauf
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05.08.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 2025 (BGBl. II Nr. 216)
BGBl. 2025 II Nr. 216
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01.12.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 (BGBl. II Nr. 141)
BGBl. 2023 II Nr. 141
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