Gesetze / Rettungsübernahmegesetz
RettungsG§ 7 Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettungsG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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